Änderung § 412 Reichsversicherungsordnung vom 30.10.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 PNG am 30. Oktober 2012 und Änderungshistorie der RVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 412 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 412 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 412


(Text neue Fassung)

§ 412 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Ausscheiden einer Kasse oder Auflösung des Verbands erhält von seinem Reinvermögen jede ausscheidende Kasse den Anteil, der für das letzte Geschäftsjahr dem Verhältnis ihrer Beiträge zu den Gesamtbeiträgen an den Verband entspricht. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat jede ausscheidende Kasse nach demselben Verhältnis zuzuschießen.

(2) Durch die Satzung oder durch Übereinkommen kann anderes bestimmt werden.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed