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Änderung § 4 AuslVZV vom 01.01.2020

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§ 4 AuslVZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 AuslVZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Dauer des Anspruchs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. 2 Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes gezahlt. 3 Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. 2 Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes während fortbestehender Verwendung gezahlt. 3 Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.

(2) 1 Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. 2 Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. 3 Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.



(heute geltende Fassung)