Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§
4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§
1 bis 4 und
6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629