§ 5 ArbPlSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 5 ArbPlSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; 2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 5 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 5 Benachteiligungsverbot |
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. |