Wer gewerbsmäßig
- 1.
- Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
- 2.
- Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach §
15 Abs. 1 oder 3 oder §
14 der
Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576