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§ 14 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14 Zulassung von Fischhaltungsbetrieben



Die zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbetrieb nur zu, wenn

1.
die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buchstabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder Anhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind,

2.
sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C Abschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C Abschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie 91/67/EWG eingehalten werden und

3.
die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 6 der Richtlinie 91 /67/EWG zugestimmt hat.

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Zitierungen von § 14 Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FischSeuchV Schutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... setzt die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II ...
§ 12 FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II ...
§ 12a FischSeuchV Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
... Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C ...
§ 15 FischSeuchV Wiederzulassung
... oder eines Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.  ...
§ 17 FischSeuchV Verbringen von Fischen und Weichtieren
... E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist oder 2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster ... Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 4 BmTierSSchV Anzeige und Registrierung
... Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz ...
§ 14 BmTierSSchV Besondere Bestimmungen für Fische
... bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie 1. aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach § 13 der ...

Fischseuchenverordnung
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 30 FischSeuchV Übergangsbestimmungen
... Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ist. (2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. ...