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§ 22 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr



(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn

1.
das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und

2.
sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die

a)
für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder

b)
dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht.

Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.

(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die nicht unmittelbar geltende Rechtsakte und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich beseitigt werden.





 

Frühere Fassungen von § 22 BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 9 Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
vom 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
aktuell vorher 22.07.2010Artikel 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929
aktuell vorher 08.04.2006Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
vom 27.03.2006 BGBl. I S. 579
aktuellvor 08.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BmTierSSchV Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
... Abweichend von den §§ 22 , 24 bis 27 und 30 bis 35 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra, Norwegen, ... 6, 8 bis 11, 13 bis 14 und 18 bis 21 entsprechend. (2) Abweichend von den §§ 22 , 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und ... Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§ 22 und 23a bis 32 entsprechend. (6) Abweichend von § 37 gelten für die ... von § 37 gelten für die Durchfuhr von Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 ...
§ 23a BmTierSSchV Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen (vom 22.07.2010)
... von § 22 dürfen 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer ...
§ 25 BmTierSSchV Besondere Einfuhrverbote (vom 01.01.2015)
... und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. (5) § 22 Abs. 4 gilt ...
§ 30 BmTierSSchV Bescheinigungen (vom 08.04.2006)
... Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine ... im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dem Verfügungsberechtigten wieder ...
§ 38 BmTierSSchV Tiere
... §§ 8, 9, 13a, 19 Abs. 1, die §§ 20 bis 22 , 24, 25 Abs. 1 und 5, §§ 26 bis 35 und 37 sind nicht anzuwenden 1. wenn im ...
§ 39 BmTierSSchV Waren (vom 01.01.2015)
... Die §§ 8, 9, 10a, 19 Abs. 2, die §§ 20 bis 22 , § 23 Satz 1, die §§ 24 bis 27, 30, 31 und 37 sind nicht anzuwenden auf  ... §§ 24 bis 27, 30, 31 und 32 sind nicht auf Waren anzuwenden, deren Einfuhr nach § 22 Abs. 4 genehmigt ...
§ 39a BmTierSSchV Anwendung von Unionsrecht (vom 01.01.2015)
... von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche ...
§ 41 BmTierSSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.05.2016)
... 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch ... oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, ... oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt, 14. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 ...
Anlage 9 BmTierSSchV (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen (vom 22.07.2010)
Anlage 9a BmTierSSchV (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen (vom 22.07.2010)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... eingetragener Pferde zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthalts." 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Abweichend von § 22 dürfen 1. Waren nach a) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer ...

Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 9 SeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... gestrichen. 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat." 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 39a Anwendung von Unionsrecht Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22 und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 1 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... 23 Absatz 1, § 21 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch ... oder Absatz 2, § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, § 22 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 25 Absatz 5, ... oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt, 14. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 ...