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Anlage 9 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen





Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen
zur Auflistung von Drittländern
Bescheinigung, Rechtsgrundlagen
zur Festlegung von Bescheinigungen
123
I. Tiere   
1. HuftiereArtikel 3 der Richtlinie
2004/68/EG des Rates vom
26. April 2004 zur Festlegung
der Veterinärbedingungen für
die Einfuhr und die Durchfuhr
bestimmter lebender Huftiere in
bzw. durch die Gemeinschaft,
zur Änderung der Richtlinien
90/426/EWG und 92/65/EWG
und zur Aufhebung der Richtlinie
72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139
S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der
jeweils geltenden Fassung
Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9,
10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der
Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
2. (aufgehoben)   
3. Einhufer  
3.1 eingetragene Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3.2 sonstige Einhufer Artikel 12 und 13 der Richtlinie
90/426/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der
Richtlinie 90/426/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
4. Affen und Halbaffen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in
der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
5. Hunde und Hauskatzen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und
Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
6. Hasen und Kaninchen Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
7. Frettchen, Füchse und
Nerze
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
8. GeflügelArtikel 21, 23 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 23, 24 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
9. Vögel, ausgenommen
Geflügel
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
10. FischeArtikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 20 und 21 der Richtlinie
91/67/EWG in der jeweils geltenden
Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
11. BienenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3
der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und
Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Arti-
kel 19 der Richtlinie 92/65/EWG
in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
II. Waren   
1. Frisches Fleisch von Huftieren,
Geflügel, Kaninchen, Farmwild
oder erlegtem Schalen-, Feder-
oder Haarwild sowie daraus
hergestellte Fleischerzeugnisse
und -zubereitungen
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie
2002/99/EG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
2. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind
Artikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 9 und 10 der Richtlinie
89/556/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
3. Eizellen und Embryonen
von Pferden, Schweinen,
Schafen und Ziegen
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und
Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b
und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
4. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist
Artikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 10 und 11 der Richtlinie
88/407/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
5. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist
Artikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in
der jeweils geltenden Fassung
Artikel 9 und 10 der Richtlinie
90/429/EWG in der jeweils
geltenden Fassung
6. Samen von Pferden,
Schafen und Ziegen
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und
Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie
92/65/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b
und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1
der Richtlinie 92/65/EWG in der
jeweils geltenden Fassung
7. Rohmilch und Milcherzeugnis-
se, die zum menschlichen
Verzehr bestimmt sind
Artikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie
2002/99/EG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2
und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der
Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils
geltenden Fassung
11. BruteierArtikel 21, 23 und 26 der Richtlinie
90/539/EWG in der jeweils geltenden
Fassung
Artikel 23, 24 und 26 der
Richtlinie 90/539/EWG in der
jeweils geltenden Fassung,
Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 91/496/EWG in der
jeweils geltenden Fassung






 

Frühere Fassungen von Anlage 9 BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2010Artikel 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 9 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BmTierSSchV Genehmigungsfreie Einfuhr (vom 01.01.2015)
... Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten ... hat. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das ... von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, ...
§ 23a BmTierSSchV Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen (vom 22.07.2010)
... VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder b) Anlage 9 Abschnitt II oder 2. Gegenstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der ...
§ 24a BmTierSSchV Einfuhrverbot für bestimmte Waren (vom 08.04.2006)
... Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren ...
§ 26 BmTierSSchV Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen (vom 07.05.2016)
... VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder b) Anlage 9 Abschnitt II oder 2. Gegenständen nach Anlage 9a ist nur über ...
§ 37 BmTierSSchV Anforderungen an die Durchfuhr (vom 01.01.2015)
... Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr ... nicht entsprechen - entsprechend. (3) Die Durchfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, im ... Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf Stunden dauert. (6) Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder b) Anlage 9 Abschnitt II oder 2. Gegenstände nach Anlage 9a mit Ursprung in der ... VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder b) Anlage 9 Abschnitt II oder 2. Gegenständen nach Anlage 9a ist nur über ... geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Abschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II" durch die Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. bb) ... Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3" ersetzt. 29. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten ... und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat." 13. In Anlage 3, 9 und 9a wird jeweils in der Überschrift das Wort „gemeinschaftsrechtlich" durch das ...