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Änderung § 22 BmTierSSchV vom 22.07.2010

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§ 22 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 22 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Genehmigungsfreie Einfuhr


(1) Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und

(Text neue Fassung)

1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und

2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind, die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder



a) für die betreffenden Tiere oder Waren und den jeweiligen Verwendungszweck in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt vorgeschrieben ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden in Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, oder

b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage genannten gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Muster entspricht.

Sieht die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 eine Beschränkung der Einfuhr vor, so ist die Einfuhr nur im Rahmen oder unter Beachtung dieser Beschränkung zulässig.

vorherige Änderung

(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einer Entscheidung aufgeführt ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die Entscheidungen und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.



(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Gegenstände dürfen aus Drittländern oder bestimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt werden, wenn das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage erlassen und das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke genehmigt werden, solange im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil die nicht unmittelbar geltende Rechtsakte und die Bekanntmachungen noch nicht ergangen sind.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr spezifisch pathogenfreier Tiere und von Waren der in Anlage 9 Spalte 1 genannten Arten genehmigt werden, die für eine wissenschaftliche Untersuchung oder, im Falle von Waren, für eine Ausstellung oder, in geringen Mengen, als Muster für eine Warenbeprobung bestimmt sind. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden und die Waren nach der Beendigung der Untersuchung, Ausstellung oder Beprobung ausgeführt oder unschädlich beseitigt werden.



(heute geltende Fassung)