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Anlage 9b - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrechts




ArtSeucheZeitraum
123
1. Huftiere Maul- und Klauenseuche, Rinder-
pest
12 Monate
Stomatitis vesicularis specifica 6 Monate
2. Huftiere, ausgenommen
Schweine
Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber 12 Monate
3. Schweine Afrikanische Schweinepest,
Schweinepest
12 Monate
Vesikuläre Schweinekrankheit 24 Monate
4. Rinder  
4.1 sämtliche Lumpy-skin36 Monate
4.2 nur Tiere der Gattung Bos Ansteckende Lungenseuche der
Rinder
12 Monate
5. Schafe und Ziegen Pest der kleinen Wiederkäuer,
Pockenseuche der Schafe und
Ziegen
12 Monate
6. Einhufer Pferdepest, Venezolanische
Pferdeenzephalomyelitis
24 Monate
Beschälseuche, Rotz 6 Monate






 

Frühere Fassungen von Anlage 9b BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2010Artikel 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 9b BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9b BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BmTierSSchV Besondere Einfuhrverbote (vom 01.01.2015)
... Die Einfuhr von Tieren der in Anlage 9b Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland ist, vorbehaltlich eines Einfuhrverbotes nach Absatz ... (3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... das Wort „Milch" durch das Wort „Rohmilch" ersetzt. 30. Anlage 9b wird wie folgt gefasst: „Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der ... ersetzt. 30. Anlage 9b wird wie folgt gefasst: „Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3) Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts ...

Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... durch das Wort „unionsrechtlich" ersetzt. 14. In Anlage 9b und 10 wird jeweils in der Überschrift das Wort „Gemeinschaftsrecht" durch das ...