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Anlage 10 - Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)

neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7831-10 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrechts





Art, Verwendungszweck Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen
12
I. Tiere  
1. HuftiereArtikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung
2. Geflügel Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Fische Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Tiere nach den Nummern 1
bis 3 sowie sonstige Tiere
Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
II. Waren  
1. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind
Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung
2. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist
Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
3. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist
Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung
4. Bruteier Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung
5. Eier und Sperma von
Fischen
Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung
6. Erzeugnisse nach den
Nummern 1 bis 6, sonstige
Waren tierischer Herkunft
und Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein
können
Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung






 

Frühere Fassungen von Anlage 10 BmTierSSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2010Artikel 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
vom 14.07.2010 BGBl. I S. 929

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 10 BmTierSSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 BmTierSSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BmTierSSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BmTierSSchV Besondere Einfuhrverbote (vom 01.01.2015)
... Bekanntmachung. (2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit 1. ihre ... Behörde kann die Einfuhr von Tieren und Waren der in Anlage 9b Spalte 1 und Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten aus einem Drittland bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... Rotz 6 Monate". 31. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt I wird der Nummer 2 folgende Nummer 1 ...

Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Artikel 5 LMHuaÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... gefasst: „(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und soweit 1. ihre ... durch das Wort „unionsrechtlich" ersetzt. 14. In Anlage 9b und 10 wird jeweils in der Überschrift das Wort „Gemeinschaftsrecht" durch das Wort ...