§ 7 - Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)

V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Geltung ab 27.11.1996, abweichend siehe § 15; FNA: 188-59-1 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 7 Weitere Meldevorschriften


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.

(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:

1.
bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,

2.
bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.

Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen V. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 74 m.W.v. 8. März 2024

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Frühere Fassungen von § 7 CWÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.03.2024Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 CWÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CWÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 CWÜV Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch (vom 08.03.2024)
... produzieren wird, ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet. (2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ...
§ 6 CWÜV Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr (vom 08.03.2024)
... 1 ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet. (2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert ...
§ 10 CWÜV Besondere Meldevorschriften (vom 08.03.2024)
... Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen. Im übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert nach Absatz 6 Satz 1 unterschreitet." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Februar" ...


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