Ordnungswidrig im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV ... 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a und b, § 12 und § 15 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ... 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe a und b und Absatz 2 Satz 2, § 12 und § 15 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ...