Änderung § 8 CWÜV vom 15.07.2011

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§ 8 CWÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 8 CWÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2011 BGBl. I S. 1349
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Formvorschriften


(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abzugeben.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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