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§ 1 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 96
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" (Bundesanstalt).
(2) 1Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet. 2Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten. 3Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. 4Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 5Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 10. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 96 m.W.v. 1. April 2026
Frühere Fassungen von § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDASa selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Artikel 1 3. FinDASaVÄndV
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Darüber hinaus können ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 8 FMSANeuOG Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt ... Wertpapieraufsicht/Asset-Management und Abwicklung." 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Geschäftsbereich ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... Mai 2017 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 10.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 96
Artikel 1 6. FinDASaVÄndV Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 1 Satz 2 der Anlage wird ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. FinDASaVÄndV
... (BGBl. 2005 I S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ...
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