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Artikel 8 - FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FinDASaV Anlage, mWv. 29. Dezember 2016 Anlage, FinDASa § 1, § 3, mWv. 1. Januar 2018 § 1, § 1a (neu)

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden folgende Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Management."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden folgende Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht/Asset-Management und Abwicklung."

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung

(1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes werden operativ unabhängig von den laufenden Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt wahrgenommen. Soweit der Geschäftsbereich Abwicklung auch andere Aufgaben als die der Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz wahrnimmt, erfolgt dies organisatorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben.

(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt wahrnehmen und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organisationseinheiten nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde wahrnehmen. Dies steht einer engen Zusammenarbeit sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanstalt in bereichsübergreifenden oder hausweiten Arbeitsgruppen oder Projekten nicht entgegen.

(3) Standort der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit ist Frankfurt am Main.

(4) Die Bundesanstalt stellt die enge Zusammenarbeit und den wechselseitigen Informationsaustausch zwischen dem Geschäftsbereich Abwicklung und allen übrigen Geschäftsbereichen zur wirksamen und effizienten Vorbereitung und Durchführung von Abwicklungsentscheidungen und -maßnahmen sicher. Die Bundesanstalt stellt insbesondere sicher, dass die mit der Abwicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit Zugriff auf sämtliche Informationen hat, die den mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Organisationseinheiten zur Verfügung stehen."

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

3.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder; diese werden entsprechend der Anzahl der Sitze des Bundesministeriums im Fall der Verhinderung eines oder mehrerer der vom Bundesministerium entsandten Verwaltungsratsmitglieder tätig."

b)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis e" durch die Angabe „Buchstabe a bis c" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 8 FMSANeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FMSANeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSANeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 FMSANeuOG Inkrafttreten
... d und e, Nummer 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26, Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und 6, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV
... für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...