Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29.12.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt


(1) 1 Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' (Bundesanstalt). 2 Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung 'BaFin' verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden die vier Geschäftsbereiche 'Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung', 'Bankenaufsicht', 'Versicherungsaufsicht' und 'Wertpapieraufsicht' eingerichtet. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten; letztere können zu Gruppen zusammengefasst werden. 3 Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 4 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Direktorium der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden folgende Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/Asset-Management. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten; letztere können zu Gruppen zusammengefasst werden. 3 Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 4 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Direktorium der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.

 



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