(1) Leichtes Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind die in §
3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes genannten Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur - §
1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes - (Gasöle), wenn sie nach §
3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet sind oder als gekennzeichnet gelten.
(2) Kennzeichnungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Steuerlager, deren Inhabern die Kennzeichnung von Gasöl nach §
6 bewilligt ist. Als Kennzeichnungsbetriebe gelten auch Dienstleistungsbetriebe, die unter Steueraussetzung stehendes Gasöl Dritter für diese lagern und im Lager kennzeichnen oder die es für Dritte regelmäßig auf Schiffen im Anschluß an das Verbringen in das Steuergebiet kennzeichnen, wenn ihren Inhabern die Kennzeichnung nach §
6 bewilligt ist.
(3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die in §
3 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes genannten
- 1.
- Dosiereinrichtungen; das sind von einer Meßeinrichtung gesteuerte Pumpen oder Regeleinrichtungen, die Kennzeichnungslösung in einem bestimmten Verhältnis dem Gasöl zugeben, das die Meßeinrichtung durchfließt, mit dem erforderlichen Zubehör, den Sicherungseinrichtungen und den Leitungen;
- 2.
- Rührwerke; das sind in Lagerbehälter fest eingebaute Vorrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kennzeichnungslösung mechanisch oder durch Einblasen von Luft in dem Gasöl verwirbeln;
- 3.
- Dosiereinrichtungen und Rührwerken vergleichbare Einrichtungen; das sind Einrichtungen, die Kennzeichnungsstoffe oder Kennzeichnungslösungen mengenproportional zufügen oder diese mit dem Gasöl anders als nach den Nummern 1 und 2 mischen.
(4) Kennzeichnungslösungen im Sinne dieser Verordnung sind Lösungen der in §
3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Mineralölen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasöl bestimmt sind.
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534