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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 6 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 6 Bewilligung der Kennzeichnung



(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasöl unter Steueraussetzung beziehen dürfen und lagern, und Dienstleistungsbetrieben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen;

2.
die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zugelassen sein;

3.
die Kennzeichnungseinrichtungen müssen entsprechend der Zulassung eingerichtet und eingebaut sein oder verwendet werden;

4.
die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anlagenteile, in denen der Ablauf des Kennzeichnungsvorgangs beeinflußt werden kann, müssen durch Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sein; das Hauptzollamt kann an Stelle von amtlichen Verschlüssen Firmenverschlüsse zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist; es kann auf Verschlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder andere Einrichtungen gesichert ist, daß der Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflußt werden kann;

5.
in den Leitungen für leichtes Heizöl müssen an gut sichtbarer Stelle Schaugläser vorhanden sein, die die Beschaffenheit des Leitungsinhalts erkennen lassen; Schaugläser sind nicht erforderlich, soweit die Beschaffenheit des leichten Heizöls auf andere Weise ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann;

6.
eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl muß ausgeschlossen sein; § 8 bleibt unberührt;

7.
die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der kleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen in Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem Heizöl in dem nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Mengenverhältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein.

Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(2) Soll Gasöl im Anschluß an das Verbringen in das Steuergebiet auf einem Schiff regelmäßig während des Transports oder bei der Entladung gekennzeichnet werden, wird die Bewilligung nach Absatz 1 nur erteilt, wenn der Inhaber des Dienstleistungsbetriebs sich schriftlich verpflichtet, für unaufgeklärte Transportfehlmengen die Steuer nach dem Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu entrichten.

(3) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2 der Abgabenordnung) versehen, die eine Gefährdung der Steuerbelange ausschließen sollen.

(4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Änderungen an Anlagen oder im technischen Ablauf dem Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; § 2 Abs. 1 Satz 5 gilt sinngemäß. Er darf geänderte Anlagen erst benutzen oder geänderte technische Abläufe erst anwenden, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.



 

Zitierungen von § 6 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HeizölkennzV Begriffsbestimmungen
... dieser Verordnung sind Steuerlager, deren Inhabern die Kennzeichnung von Gasöl nach § 6 bewilligt ist. Als Kennzeichnungsbetriebe gelten auch Dienstleistungsbetriebe, die unter ... das Verbringen in das Steuergebiet kennzeichnen, wenn ihren Inhabern die Kennzeichnung nach § 6 bewilligt ist. (3) Kennzeichnungseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die in ...
§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 12 HeizölkennzV Ordnungswidrigkeiten
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Änderungen an Kennzeichnungsanlagen oder im technischen Ablauf nicht, nicht ... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne Zustimmung des Hauptzollamts geänderte Anlagen benutzt oder geänderte ...
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen, die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der ... (2) Einführer nach § 1 Abs. 5 der in Absatz 1 genannten Verordnung, denen nach § 6 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung die Kennzeichnung auf Schiffen bewilligt worden ist, ... 30. September 1993 als Inhaber von Dienstleistungsbetrieben, denen die Kennzeichnung nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bewilligt worden ist. (3) Bis zum 30. Juni 1994 sind ...