Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 8 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben


§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Werden aus Kennzeichnungs- und anderen Betrieben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl in wechselnder Folge abgegeben, sind Vermischungen nicht zulässig, wenn sie durch zumutbaren Aufwand vermieden werden können.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 darf der Inhaber eines Betriebs leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl in wechselnder Folge unter Vermischung nur abgeben, wenn dabei der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 1 vom Hundert der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht übersteigt; er darf jedoch höchstens 60 Liter betragen. Eine größere Menge als 60 Liter ist zulässig, wenn der Anteil der für die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 0,5 vom Hundert der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht übersteigt. Vermischungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn bei aufeinanderfolgenden Wechseln das nicht zur Abgabe bestimmte Mineralöl in gleicher Menge abgegeben und dadurch ein Steuervorteil ausgeschlossen wird. Der nach den Sätzen 1 und 2 zulässige Anteil verringert sich nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Sind Vermischungen von leichtem Heizöl und nicht gekennzeichnetem Gasöl schon bei der Einlagerung oder Umlagerung in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben nicht vermeidbar, darf der Anteil der für die Abgabe nicht vorgesehenen Mineralölart im Gemisch 0,5 vom Hundert nicht übersteigen. Kommt es in solchen Betrieben bei der Auslagerung oder Abgabe von Mineralöl erneut zu einer Vermischung, darf der in diesem Betrieb insgesamt entstandene Anteil der für die Abgabe nicht bestimmten Mineralölart 0,5 vom Hundert, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 1 vom Hundert der jeweiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(4) Für die Fälle von Vermischungen nach den Absätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem Inhaber des Betriebs das nach den betrieblichen Verhältnissen zumutbare Verfahren vereinbaren.

(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in denen der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Mineralölart aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden.

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Zitierungen von § 8 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HeizölkennzV Bewilligung der Kennzeichnung
... leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl muß ausgeschlossen sein; § 8 bleibt unberührt; 7. die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der ...
§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 12 HeizölkennzV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht richtig entnimmt oder untersucht, 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem ... Folge aus Betrieben den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 bei Abgabe in wechselnder Folge die jeweils zur Abgabe nicht bestimmte ...
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift
... Zulassungen, Bewilligungen und Vereinbarungen, die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. ...
§ 14 HeizölkennzV Inkrafttreten
... 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 6 bis 8, §§ 8 , 9 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im ...


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