(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Mineralöl in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Mineralöle Aufzeichnungen zu führen. §
7 Abs. 2 Satz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(2) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl vermischt worden, gilt §
7 Abs. 2 Satz 6 und 7 sinngemäß. Satz 1 gilt auch für Fälle, in denen die vermischten Mineralöle bereits zur steuerbegünstigten Verwendung nach §
3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, §
4 Abs. 1 des Gesetzes oder §
32 Abs. 1 des Gesetzes abgegeben worden sind.
(3) Leichtes Heizöl, das nach Ablauf der in §
32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes genannten Frist erstmalig in Hauptbehälter der in §
32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes genannten Anlagen gefüllt wird, darf mit nicht gekennzeichnetem Gasöl, das noch von der vorangegangenen Befüllung in den Hauptbehältern vorhanden ist, gemischt werden. Heizöladditive nach §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes, auf deren Kennzeichnung nach §
1a der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung verzichtet worden ist, dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden.
(4) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl, Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu begünstigten Zwecken nach §
3 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist.
§ 13 HeizölkennzV Übergangsvorschrift ... und Vereinbarungen, die nach den §§ 3, 4, 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976 (BGBl. I ...
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534