Änderung § 4 AMGKostV vom 15.08.2013

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§ 4 AMGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 AMGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 26 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anrechnung von Kosten für Sachverständige


(Text alte Fassung)

Wird eine der in den Nummern 1 bis 12 sowie 14 bis 18 des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrundelegung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige Sachverständige vorgenommen, so sind die hierfür zu erstattenden Kosten auf die festzusetzende Gebühr anzurechnen.

(Text neue Fassung)

Wird eine der in den Nummern 1 bis 12 sowie 14 bis 18 des Gebührenverzeichnisses genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrundelegung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige Sachverständige vorgenommen, so sind die hierfür zu erstattenden Kosten auf die festzusetzende Gebühr anzurechnen.




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