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§ 4 - AMG-Kostenverordnung (AMGKostV)

V. v. 10.12.2003 BGBl. I S. 2510; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2121-51-39 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Anrechnung von Kosten für Sachverständige



Wird eine der in den Nummern 1 bis 13 sowie 18 bis 25 des Gebührenverzeichnisses genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrundelegung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige Sachverständige vorgenommen, so sind die hierfür zu erstattenden Kosten auf die festzusetzende Gebühr anzurechnen.





 

Frühere Fassungen von § 4 AMGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
vom 03.03.2015 BGBl. I S. 195
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
vom 23.04.2008 BGBl. I S. 749
aktuellvor 01.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AMGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AMGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195, 1007
Artikel 1 3. AMGKostVÄndV Änderung der AMG-Kostenverordnung (vom 07.03.2015)
... „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt. 5. In § 4 werden die Wörter „Nummern 1 bis 12 sowie 14 bis 18" durch die Wörter ...

Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
V. v. 23.04.2008 BGBl. I S. 749
Artikel 1 2. AMGKostVÄndV
... durch das Wort „Gebührenschuldners" ersetzt. 3. In § 4 wird die Angabe „Ziffern 1 bis 8.2.4 sowie 10 bis 21" durch die Angabe „Nummern 1 ...