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Änderung § 1b GewSchG vom 10.07.2026

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§ 1b GewSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
§ 1b GewSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
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§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen


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(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.