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Änderung § 3 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 18.05.2017

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 

(Text alte Fassung)

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.

(3) Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.