§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 6 | (Text neue Fassung)§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften |
(1) Die prozeßrechtlichen treten Landesgesetze der Vorschriften für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen. | (1) 1 Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. 2 Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften: 1. über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; 2. über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen. |