a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 (aufgehoben) § 2 (aufgehoben) § 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung § 4 (aufgehoben) § 5 (aufgehoben) § 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften § 7 Begriff des Gesetzes § 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger § 9 Vorwarnmechanismus § 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen § 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse § 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten § 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften § 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung § 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen § 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens § 17 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität |
§ 18 (neu) | § 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität |
1 Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2 Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden. |