(1) Summe der Arbeitsentgelte (§
2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§
2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach §
166 Nr. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in §
1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.
(3) Beitragssatz ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.
(4) Diensttage sind die Tage des Grenzschutzdienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.