§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (BergMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.1979 BGBl. I S. 837; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Geltung ab 05.07.1979; FNA: 806-21-1-68 Berufliche Bildung
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§ 9 (aufgehoben)


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann V. v. 29. Juli 2013 BGBl. I S. 2834 m.W.v. 3. August 2013

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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2834

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BergMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BergMAusbV Inkrafttreten
... 4 außer Kraft; § 4 tritt erst mit Ablauf des 31. Juli 1980 außer Kraft. § 9 Abs. 1 und 4 dieser Verordnung bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Artikel 1 1. BergMAusbVÄndV
... und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt." 3. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben. 4. Die Überschrift der Anlage zu § 4 wird wie folgt ...


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