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Änderung § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau vom 03.08.2013

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2013 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Besteht das Berufsausbildungsverhältnis nicht länger als ein Jahr, können die Vertragsparteien die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist dabei eine für den Abschluß Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung - nach der Verordnung vom 4. Mai 1977 (BGBl. I S. 676) begonnene Ausbildung in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung und eine für den Abschluß Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung sowie Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport - begonnene Ausbildung in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung fortzusetzen.

(4) Die Zwischenprüfung für die gemäß Absatz 3 umgestellten Berufsausbildungsverhältnisse wird auf der Grundlage des § 9 der Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann durchgeführt.

(5) Die auf der Grundlage der Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung -, Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung-, Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport - vom 4. Mai 1977 (BGBl. I S. 676) erworbenen Abschlüsse gelten als Abschluß in dem Ausbildungsberuf Berg- und Maschinenmann dieser Verordnung.