Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (BergMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.06.1979 BGBl. I S. 837; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Geltung ab 05.07.1979; FNA: 806-21-1-68 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau


Anlage hat 1 frühere Fassung

(siehe BGBl. I 1979 S. 837ff)


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann V. v. 29. Juli 2013 BGBl. I S. 2834 m.W.v. 3. August 2013

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Frühere Fassungen von Anlage Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2834

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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