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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau am 03.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. August 2013 durch Artikel 1 der 1. BergMAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BergMAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Berlin-Klausel


§ 9 (aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Ausbildungsberuf Berg- und Maschinenmann wird staatlich anerkannt.



Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Übergangsregelung




§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Besteht das Berufsausbildungsverhältnis nicht länger als ein Jahr, können die Vertragsparteien die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren.

(3) Im Falle des Absatzes 2 ist dabei eine für den Abschluß Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung - nach der Verordnung vom 4. Mai 1977 (BGBl. I S. 676) begonnene Ausbildung in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung und eine für den Abschluß Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung sowie Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport - begonnene Ausbildung in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung fortzusetzen.

(4) Die Zwischenprüfung für die gemäß Absatz 3 umgestellten Berufsausbildungsverhältnisse wird auf der Grundlage des § 9 der Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann durchgeführt.

(5) Die auf der Grundlage der Verordnung über die Erprobung der Ausbildungsberufe Berg- und Maschinenmann - Vortrieb und Gewinnung -, Berg- und Maschinenmann - Montage und Wartung-, Berg- und Maschinenmann - Förderung und Transport - vom 4. Mai 1977 (BGBl. I S. 676) erworbenen Abschlüsse gelten als Abschluß in dem Ausbildungsberuf Berg- und Maschinenmann dieser Verordnung.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Berlin-Klausel




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.



 
vorherige Änderung

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann




Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau


(siehe BGBl. I 1979 S. 837ff)