§ 2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung
(1)
1Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach den Absätzen 2 bis 7 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.
2In den Fällen des
§ 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt.
3Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt in den Fällen des
§ 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, bereit.
4Die Übermittlung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bundeszentralamt für Steuern Kapitalerträge und Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro übermittelt worden sind.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Abgleichszeitraum.
(3) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung
- 1.
- von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,
- 2.
- von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.
(6) Die Datenstelle der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Abgleichszeitraum.
(7) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach
§ 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.
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interne Verweise§ 1 GrSiDAV Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit (vom 01.01.2017) ... haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich ... die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten ...
§ 1b GrSiDAV Verfahren bei der Kopfstelle (vom 01.01.2017) ... 2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Rentenversicherung nach § 2 Absatz 6. Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die ...
Zitat in folgenden NormenPostaufgabenüberleitungsgesetz (PostAufgÜberlG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Postaufgabenübertragungsverordnung (PostAufgÜV)
V. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 114, 255
§ 2 PostAufgÜV Übergehende Aufgaben ... im Rahmen automatisierter Datenabgleichverfahren, auf Grundlage von a) § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen ... (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung". ...
Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 21.02.2012 BGBl. I S. 309
Artikel 1 1. GrSiDAVÄndV ... die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 6" ersetzt. bb) Satz 3 wird ... In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 6" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 ... Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 14 ArbGrdFortG Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung ... den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5. Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die ... die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den ... des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240
Artikel 1 2. GrSiDAVÄndV Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung ... gelebt haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich ... zum Ende des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ...
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