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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (2. GrSiDAVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2016 GrSiDAV § 1, § 1a, § 1b, § 2

Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2012 (BGBl. I S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben."

2.
§ 1a wird wie folgt gefasst:

„Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend."

3.
§ 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen

1.
des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und

2.
des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,

der auf den Abgleichszeitraum folgt."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird ausschließlich der Abgleich nach Absatz 6 mit Ausnahme des Abgleichs mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgeführt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Kopfstelle die Antwortdatensätze bis zum 25. des Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, bereit. Die Übermittlung der Antwortdatensätze beim Abgleich nach Absatz 4 unterbleibt in Fällen, in denen dem Bundeszentralamt für Steuern Kapitalerträge und Zinserträge von insgesamt weniger als 10 Euro übermittelt worden sind."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

c)
In Absatz 6 werden die Wörter „der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. GrSiDAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GrSiDAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV)
Artikel 1 V. v. 27.07.2005 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
§ 1a GrSiDAV Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern *) (vom 01.11.2016)
... 2 gilt entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2240) wurde sinngemäß durchgeführt, d.h. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt ...