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§ 4 - Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV)

Artikel 1 V. v. 27.07.2005 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 860-2-6 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens



1Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. 2Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.



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Frühere Fassungen von § 4 GrSiDAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.03.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
vom 21.02.2012 BGBl. I S. 309

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GrSiDAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GrSiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrSiDAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GrSiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung (vom 01.01.2017)
... ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4 ) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 21.02.2012 BGBl. I S. 309
Artikel 1 1. GrSiDAVÄndV
... Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt. 5. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit" die Wörter „, die zugelassenen ...