§ 4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens
1Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. 2Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 21.02.2012 BGBl. I S. 309
Artikel 1 1. GrSiDAVÄndV ... Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" eingefügt. 5. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit" die Wörter „, die zugelassenen ...
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