Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 GrSiDAV vom 02.03.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 GrSiDAV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. GrSiDAVÄndV am 2. März 2012 und Änderungshistorie der GrSiDAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.03.2012 geltenden Fassung
§ 5 GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kosten der Kopfstelle


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle auch die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen kommunalen Träger.

(2) Die Kopfstelle teilt
der Bundesagentur für Arbeit jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78.000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 90.000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet.

(3) Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 Für das Jahr 2017 wird
der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218.300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, der der Kopfstelle bereits am 1. April 2017 erstattet wurde. 2 Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5.500 Euro erstattet.

(3) 1
Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem Betrag von 267.000 Euro und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. 2 Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.

(4) 1 Für
die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. 2 Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.

(5)
Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag für das Folgejahr mit.

(6) 1 Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April
des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. 2 Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum 1. April 2018 fällig.

(heute geltende Fassung)