(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz ... b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Angabe „ § 7 " ersetzt. 5. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Angabe „ § 7 " ersetzt. 9. § 31 wird aufgehoben. 10. In § 35 Absatz 2 wird ... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...