(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
- 1.
- bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
- 2.
- bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach §
12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz ... 3 werden die Wörter „§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „ § 25 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ ... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25 , 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und ...