Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2016 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, oberste Dienstbehörden



(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

(2) Ausbildungsbehörden sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz.

(3) Oberste Dienstbehörde für das Bundesarchiv ist der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien, oberste Dienstbehörde für das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz ist die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz.