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§ 10 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 10 Gegenstand der praktischen Ausbildung



Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Ausbildungsfächer:

1.
Einführung in Aufgaben, Organisation und Struktur der Bestände des Bundesarchivs oder des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz,

2.
Schriftgutverwaltung,

3.
Übernahme von Schriftgut, Bewertung und Erschließung sowie Klassifikation von Archivgut einschließlich Findbucherstellung,

4.
Auskunfts- und Gutachtertätigkeit,

5.
Benutzungsdienst, Bestandserhaltung einschließlich Magazindienst und

6.
Übungen zur archivalischen Quellenkunde einschließlich audiovisueller Überlieferungen.