Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
|

§ 11 Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung



Die Leistungen der Archivreferendarinnen und Archivreferendare während der praktischen Ausbildung werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:


15 bis 14 Punkte
= sehr gut

eine Leistung, die den Anforde-
rungen in besonderem Maße
entspricht,

13 bis 11 Punkte
= gut

eine Leistung, die den Anforde-
rungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte
= befriedigend

eine Leistung, die im Allgemei-
nen den Anforderungen ent-
spricht,

7 bis 5 Punkte
= ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen entspricht,

4 bis 2 Punkte
= mangelhaft

eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwen-
digen Grundkenntnisse vorhan-
den sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben wer-
den könnten,

1 bis 0 Punkte
= ungenügend

eine Leistung, die den Anforde-
rungen nicht entspricht und bei
der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.


Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LAP-hDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-hDArchivV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LAP-hDArchivV Ziel und Ablauf der praktischen Ausbildung
... oder Archivreferendare zu erstellen. Die Leistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu bewerten. Die Bewertung ist den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren bekannt zu geben. ... erbrachte Gesamtleistung fest. Die Gesamtleistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu bewerten. (7) Die Bewertung der in der praktischen Ausbildung erbrachten ...