(1) Die Laufbahnprüfung ist die an der Archivschule Marburg, Institut für Archivwissenschaft, abzulegende Archivarische Staatsprüfung; es gelten die §§
15 bis 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868). Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Vorbereitungsdienst enden mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht nicht.