- 1.
- der Zulassungsbehörde
bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, eines roten Kennzeichens, eines Kurzzeitkennzeichens oder eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr,
- 2.
- dem Versicherer
bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.