(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:
- 1.
- die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse),
- 2.
- die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind,
- 3.
- folgende frühere Daten:
- a)
- die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer),
- b)
- die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern,
- c)
- die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der Verbleib dieser Briefe,
- d)
- die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des Fahrzeugs,
- e)
- Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Änderungen,
- f)
- Zahl und Grund der sonstigen Änderungen,
- g)
- die nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten.
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind die nach §
3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie sich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:
- 1.
- die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten,
- 2.
- Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens,
- 3.
- Beginn des Versicherungsschutzes,
- 4.
- Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,
- 5.
- Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens,
- 6.
- folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- a)
- Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
- b)
- Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
- c)
- Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.
Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen (§
29g der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. Der für das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in §
3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung der Kennzeichen zu speichern.
(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.
§ 10 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen ... Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, ... Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ... 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten ...