(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen die im Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß §
11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in §
33 Abs. 1 Satz 2 des
Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß §
11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen.
(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - sind spätestens 1 Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
(4) Es sind zu löschen
- 1.
- die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Fahndungsausschreibung,
- 2.
- die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Kennzeichens bei dessen Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,
- 3.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das letzte Kennzeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a und c bezeichneten Daten 3 Jahre, nachdem die Versicherungsbestätigung (§ 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,
- 4.
- die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2 Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder - bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen - zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben über das Fahrzeug nach Nummer 1 oder die Angaben über das Kennzeichen nach Nummer 2.
(5) Die Daten über Kennzeichen nach §
3 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 2.