(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach §
6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen.
(2)
1Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§
8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen.
2Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben.
3Die Darstellung muss auch Angaben zu dem verwendeten Risikomodell nach §
10 und den Parametern nach §
11 enthalten.
4Im Jahresbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte Hebelwirkung anzugeben.
(3) Sofern die Grenzauslastung nach §
8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach §
9 enthalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.