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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 5 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 5 Interessenkonflikte



Die Kapitalanlagegesellschaft hat insbesondere für Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht auszuschließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein angemessenes Kontrollverfahren sicherzustellen, dass diese zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden. Das festgelegte Verfahren ist von der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren angemessen und zweckdienlich ist.



 

Zitierungen von § 5 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
§ 31 InvPrüfbV Einsatz von Derivaten (vom 01.07.2011)
... Prüfungsbericht zu beurteilen, ob 1. das festgelegte Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der ... Kontrollverfahren nach § 5 der Derivateverordnung angemessen und zweckdienlich ist (§ 5 Satz 3 der Derivateverordnung), 2. das Vergleichsvermögen ordnungsgemäß ...