(1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Sondervermögen nur erworben werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Komponente, die nicht auch direkt für das Sondervermögen erworben werden dürfte, Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisbildung des Produktes hat.
(2)
1Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß §
16 und für die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den §§
18 und
20 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß §
16 Absatz 6 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen.
2Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278