Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 5 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
|

Abschnitt 5 Strukturierte Produkte mit derivativer Komponente

§ 27 Erwerb strukturierter Produkte



(1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Sondervermögen nur erworben werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Komponente, die nicht auch direkt für das Sondervermögen erworben werden dürfte, Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisbildung des Produktes hat.

(2) 1Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 18 und 20 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß § 16 Absatz 6 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurechnen. 2Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.




§ 28 Organisation



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investition in strukturierte Produkte in einer Richtlinie, die eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsabläufe, Verantwortungsbereiche und Kontrollen enthält und die regelmäßig zu aktualisieren ist, zu regeln. In der Richtlinie müssen mindestens die folgenden Punkte näher bestimmt sein:

1.
eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor Erwerb, in der die Struktur und das vollständige Risikoprofil des Produktes analysiert und beurteilt werden;

2.
Maßnahmen für den Fall, dass der Vermögensgegenstand während seiner Laufzeit die nach Nummer 1 festgestellten Qualitätsanforderungen unterschreitet;

3.
die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Produkte im Risikomanagementsystem und Risikomesssystem, insbesondere die Zerlegung strukturierter Produkte nach § 27 Abs. 2;

4.
eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbesondere bei illiquiden Produkten.

(2) Für Produkte, für welche die Kapitalanlagegesellschaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die Richtlinie, soweit dies im Einzelfall angemessen ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Die ordnungsgemäße Durchführung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jedes Sondervermögen zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das in der Richtlinie festgelegte Verfahren von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde. Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind aufzuzeigen.

 
Anzeige